§§ 2 Z 36, 3 Z 4 oö BauTG 1994
§ 52 AVG
Auf die Bezeichnung eines Sachverständigengutachtens als "Stellungnahme" (hier: der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) kommt es nicht an; ausschlaggebend ist alleinig Inhalt und Schlüssigkeit.
§§ 2 Z 36, 3 Z 4 oö BauTG 1994
§ 52 AVG
Auf die Bezeichnung eines Sachverständigengutachtens als "Stellungnahme" (hier: der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) kommt es nicht an; ausschlaggebend ist alleinig Inhalt und Schlüssigkeit.