§§ 6 Abs 2 Z 3, 51 Abs 1 nö BauO 1996
Auch wenn einzelne Bauteile eine niedrigere Bauhöhe aufweisen als das zugehörige Hauptgebäude ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf bestehende und zulässige Hauptfenster des Nachbargrundstückes kommt.