§ 36 Abs 1 krnt BauO 1996
Solange eine Flächenwidmungsplanänderung nicht in Kraft ist, hat die Baubehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verfügen.
VA 27.2.2012, K-BT/0038-B/1/2011
§ 36 Abs 1 krnt BauO 1996
Solange eine Flächenwidmungsplanänderung nicht in Kraft ist, hat die Baubehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verfügen.
VA 27.2.2012, K-BT/0038-B/1/2011