§ 125 BVergG 2006
Individuelle Gegebenheiten eines Bieter, die dazu führen, dass dieser einen besonders kompetitiven Preis anbieten kann, sind bei der Beurteilung der Preisangemessenheit heranzuziehen.
BVA 15.3.2012, N/0016-BVA/09/2012-42
§ 125 BVergG 2006
Individuelle Gegebenheiten eines Bieter, die dazu führen, dass dieser einen besonders kompetitiven Preis anbieten kann, sind bei der Beurteilung der Preisangemessenheit heranzuziehen.
BVA 15.3.2012, N/0016-BVA/09/2012-42