§§ 484, 914 ABGB
Die einverleibte Verpflichtung zur Unterlassung der Errichtung von Gebäuden auf einem 30 m breiten Grundstreifen an der Grundstücksgrenze wird durch Errichtung eines 3 m hohen Kinderspielturms aus Holz in 16 m Entfernung von der Grundstücksgrenze nicht berührt, wenn ein in Sichtachse in 30 m Entfernung stehendes Ferienhaus deutlich höher ist.