§ 339 ABGB
Wenn besondere Verhältnisse den Störer zur Annahme berechtigen, der Besitzer stimme dem Eingriff zu, fehlt die für die Besitzstörung erforderliche Eigenmacht.
Fordert der Besteller den Werkunternehmer zur Behebung von Baumängeln auf, ist er idR mit dem Betreten der Baustelle durch den Werkunternehmer einverstanden. Anders wäre die Sachlage nur, wenn der Sachbesitzer ein Betretungsverbot ausgesprochen hat.