§§ 2 f, 16 WEG 2002
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen. Baurechtliche Widmungen definieren nicht die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander.