§ 44 Abs 2 Z 1 oö BauO 1994
Der (hier: zweimalig beobachtete) Gebrauch des Rauchfanges eines Gebäudes stellt eine Benützung der baulichen Anlage (hier: rechtswidrigerweise vor Anzeige der Fertigstellung) dar.
§ 44 Abs 2 Z 1 oö BauO 1994
Der (hier: zweimalig beobachtete) Gebrauch des Rauchfanges eines Gebäudes stellt eine Benützung der baulichen Anlage (hier: rechtswidrigerweise vor Anzeige der Fertigstellung) dar.