§§ 2 Z 7, 12, 13, 14, 37, 129 BVergG 2006
Sind die Angaben im Teilnahmeantrag hinsichtlich der Frage, wer tatsächlich als Bewerber in Erscheinung treten soll, unklar bzw widersprüchlich, so handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel.
§§ 2 Z 7, 12, 13, 14, 37, 129 BVergG 2006
Sind die Angaben im Teilnahmeantrag hinsichtlich der Frage, wer tatsächlich als Bewerber in Erscheinung treten soll, unklar bzw widersprüchlich, so handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel.