§§ 16 Abs 1, 37 Abs 1 wr LVergG (entspricht §§ 19 Abs 1 , 68 Abs 1 BVergG 2006)
Bewusste Vertragsverletzungen bei einem vorangehenden Auftrag können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, insbesondere wenn damit zusätzliche Kosten zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung verbunden sind.