§ 1168 ABGB
Unterbleibt die Werkausführung mangels fehlender Leistungsbereitschaft, hat der Unternehmer keinen Werklohnanspruch. Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft des Unternehmers ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muss nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen