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Einstweilige Verfügung gegen unmittelbare Zuleitung

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2012/108bbl 2012, 143 Heft 3 v. 15.6.2012

§ 364 Abs 2 ABGB

§ 371 Z 2 EO

Durch unmittelbare Zuleitung können ernste Substanzschäden an einem Wohnhaus sowie eine fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerks im Sinn eines drohenden unwiederbringlichen Schadens gemäß § 381 Z 2 EO eintreten. Auch die damit verbundene Minderung der Wohn- und Lebensqualität des Nachbarn ist durch Geld nicht oder nicht völlig adäquat ausgleichsfähig.

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