§§ 5 Abs 1, 21 Abs 4 bgld BauG 1997
§ 52 AVG
Da die Bebauungsweisen auch eine bestimmte Seitenabstandsregelung enthalten und Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes zukommt, haben sie ausnahmsweise auch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass Ortsbild und Baubestand bei der Festlegung der Bebauungsweise berücksichtigt werden.