§ 1052 ABGB
Bedingen sich die Werkbesteller aus, mit der Sanierung zwei Monate zuzuwarten, um die Sanierung mit ihrem beruflichen und familiären Alltag abzustimmen, liegt darin keine fehlende Mitwirkung an der Mängelbehebung, die zum Wegfall des Leistungsverweigerungsrechtes aufgrund des nicht gehörig erfüllten Vertrages gemäß § 1052 und zur Fälligkeit des Werklohns führt.