§ 1170 ABGB
Die Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften steht grundsätzlich der Fälligkeit des Werklohns entgegen.
Werden im Zuge des Rechtsstreits über die Entgeltansprüche die Abrechnungsmängel behoben, auch durch Anerkennung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens, ist die Rechnungslegungspflicht erfüllt und der Werklohn ist fällig.