§§ 364, 523 ABGB
Nur wenn der Grundeigentümer mit zumutbaren Maßnahmen verhindern kann, dass ein Tier auf das Grundstück seines Nachbarn eindringt, ist die Anwendung des § 364 Abs 2 ABGB ausgeschlossen und es gilt § 523 ABGB.
Dies ist bei einer Katze mit ortsüblichem freiem Auslauf gerade nicht der Fall. Ein Unterlassungsanspruch ist daher nur dann möglich, wenn die Beeinträchtigung durch die Katze ortsunüblich ist und die ortsübliche Benützung durch die Katze wesentlich beeinträchtigt ist, wenn es also zu Schäden an der Substanz des Grundstücks oder an der Person des Nachbarn kommt.