§ 130 wr BauO
§ 7 Abs 2 AllgGAG
Für die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Duldung einer Zufahrt, die durch einen baubehördlichen Bescheid begründet wurde (Legalservitut), sind weder die Beglaubigungserfordernisse des § 31 GBG noch die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach § 33 GBG erforderlich. Die Eintragung erfolgt aufgrund sogenannter beweiswirkender Urkunden im Sinn des § 52 GBG. Der Ersichtlichmachung einer nach der früheren Rechtslage wirksam begründeten Verpflichtung steht nicht entgegen, dass nach der aktuellen Rechtslage eine Verpflichtung zur Duldung einer Zufahrt nicht mehr geschaffen werden kann.