§ 8 MRG
Im Fall einer Verbesserungsarbeit ist - im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG - keine Interessenabwägung erforderlich. Der Mieter hat vielmehr die Verbesserungsarbeiten zu dulden.
OGH 7.10.2011, 5 Ob 20/11v
§ 8 MRG
Im Fall einer Verbesserungsarbeit ist - im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG - keine Interessenabwägung erforderlich. Der Mieter hat vielmehr die Verbesserungsarbeiten zu dulden.
OGH 7.10.2011, 5 Ob 20/11v