§§ 15, 20 LiegTeilG (idF BGBl 2008/100)
Der Einspruch nach § 20 LiegTeilG ist auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt.
OGH 7.10.2011, 5 Ob 134/11h (5 Ob 135/11f)
§§ 15, 20 LiegTeilG (idF BGBl 2008/100)
Der Einspruch nach § 20 LiegTeilG ist auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt.
OGH 7.10.2011, 5 Ob 134/11h (5 Ob 135/11f)