§§ 1, 5, 76 Abs 8, 78 Abs 2, 134a Abs 1 lit a wr BauO
Ein Bebauungsplan ist gesetzwidrig, wenn die Festsetzungen (hier: betreffend die geschlossene Bauweise) unsachlich wären bzw die Interessensabwägungen im Zuge der Planung nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wären.