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Bebauungsplan; geschlossene Bauweise; rechtmäßige Fenster im Nachbargebäude; Lichteinfall

RechtsprechungÖffentliches RechtKarim Giesebbl 2012/14bbl 2012, 34 Heft 1 v. 15.2.2012

§§ 1, 5, 76 Abs 8, 78 Abs 2, 134a Abs 1 lit a wr BauO

Ein Bebauungsplan ist gesetzwidrig, wenn die Festsetzungen (hier: betreffend die geschlossene Bauweise) unsachlich wären bzw die Interessensabwägungen im Zuge der Planung nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wären.

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