§ 21 Abs 2 bgld BauG 1997
Die Einwendung des Nachbarn, dass die Errichtung von Reihenhäusern nach den Bebauungsrichtlinien unzulässig sei, betrifft schönheitliche Aspekte bzw das Ortsbild.
Auf die Wahrung schönheitlicher Aspekte bzw die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Ortsbild kommen Nachbarn keine subjektiv-öffentliche Rechte zu.