§ 2 Abs 2 GUG
§ 9a VermG
Die Orientierungsnummer eines Grundstücks (Grundstückadresse) ist gemäß § 2 Abs 2 im A1 Blatt der Liegenschaft ersichtlich zu machen. Die Tatsache der Erbauung eines Wohnhauses ist gemäß § 9a Abs 3 VermG in den Grenzkataster einzutragen, eine darüber hinausgehende Ersichtlichmachung im A2 Blatt der Liegenschaft ist aber nicht geboten oder erforderlich,