§ 7 LBW
Für die Bewertung eines Grundstückes für eine Enteignungsentschädigung ist nicht die bestehende Widmung sondern die realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit samt ihrer Auswirkung auf den Marktwert entscheidend. Entscheidend ist, dass sich das Entwicklungspotential einer Liegenschaft (hier aufgrund eines Stadtentwicklungsplanes) schon zum Bewertungszeitpunkt auf den Marktpreis auswirkt