§ 69 Abs 2 und 6 wr BauO
Werden die Bebauungsvorschriften nicht einmal in einem Teilbereich eingehalten (hier: Satteldach statt dem vorgeschriebenen Flachdach), liegt keinesfalls eine bloß unwesentliche Abweichung vom Bebauungsplan vor.
§ 69 Abs 2 und 6 wr BauO
Werden die Bebauungsvorschriften nicht einmal in einem Teilbereich eingehalten (hier: Satteldach statt dem vorgeschriebenen Flachdach), liegt keinesfalls eine bloß unwesentliche Abweichung vom Bebauungsplan vor.