§ 134a Abs 1 wr BauO
Bezüglich der Statik, der Tragfähigkeit des Untergrundes sowie des Grundwasserhaushaltes kommen Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.
Da die Verfahrensrechte des Nachbarn nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte, können Nachbarn auch keine Verfahrensmängel betreffend die Unterlagen über die Statik, die Wasserverhältnisse und die Tragfähigkeit des Untergrundes geltend machen.