§ 23 Abs 3 lit j krnt BauO 1996
§§ 45, 46 AVG
Ein Privatgutachten, das im Unterschied zum umweltmedizinischen Gutachten des Amtssachverständigen auch die Ermittlung von Schallpegelspitzen (hier: zusätzlich zum äquivalenten Dauerschallpegel) für erforderlich erachtet, muss auch darlegen, weshalb die Geräuschcharakteristik eine gesonderte Betrachtung der Lärmspitzen erfordern würde.