§ 10 wr AufzugsG 1953
§ 1313a ABGB
Nach § 10 wr AufzugsG hat der Eigentümer des Aufzugs einen Sachverständigen nach freier Wahl aus dem Verzeichnis mit der wiederkehrenden Überprüfung seines Aufzugs zu betrauen. Daraus folgt, dass das wr AufzugsG aF nicht dem Eigentümer des Aufzugs selbst eine jährliche Überprüfungspflicht auferlegt, zu deren Erfüllung er sich eines Sachverständigen zu bedienen hat, sondern, dass es dem jeweiligen Eigentümer