§ 6 Abs 4 MaklerG
§ 30b Abs 1 KSchG
Ein den Provisionsanspruch ausschließendes Eigengeschäft des Maklers liegt vor, wenn durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter- oder Verkäufergesellschaft besteht. Dass Makler und Verkäufer durch dieselben Personen vertreten werden und aufgrund der Eigentumsverhältnisse wirtschaftlich eng verknüpft sind, macht den Kauf noch nicht zum Eigengeschäft des Maklers. Liegt nur ein wirtschaftliches Naheverhältnis vor, reicht der Hinweis auf eine Schwestergesellschaft und Vermögensgemeinschaft im Kaufangebot.