§ 833 ABGB
§ 28 WEG 2002
Schadenersatzansprüche einzelner Mit- und Wohnungseigentümer, die aus individuellen Verträgen mit dem Bauträger resultieren, sind keine Gesamthandforderungen, da sie auf Geld gerichtet und teilbar sind. Der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer kann nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil des eingesetzten Deckungskapitals geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands an allgemeinen Teilen des Hauses (hier: Außenfassade) handelt.