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Aufzugsschacht; Überschreitung der Baufluchtlinie; gärtnerisch auszugestaltende Flächen

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2011/160bbl 2011, 238 Heft 5 v. 23.9.2011

Art V Abs 4, § 81 wr BauO

Art V Abs 4 wr BauO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Überschreitung der Baufluchtlinie, nicht aber auch eine Überbauung gärtnerisch auszugestaltender Flächen.

Auch auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen gelten die Bestimmungen für die Gebäudehöhe.

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