Art V Abs 4, § 81 wr BauO
Art V Abs 4 wr BauO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Überschreitung der Baufluchtlinie, nicht aber auch eine Überbauung gärtnerisch auszugestaltender Flächen.
Auch auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen gelten die Bestimmungen für die Gebäudehöhe.