§ 27 Abs 3 tir BauO 2001
Da das Gesetz nichts anderes anordnet, ist auch bei der bescheidmäßigen Verlängerung der Frist für den Baubeginn auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abzustellen.
VwGH 24.3.2011, 2011/06/0012