§§ 26 Abs 1, 41, 65 Abs 1 stmk BauG 1995
Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Klärung einer allfälligen Beeinträchtigung des Nachbarn durch geänderte Abflussverhältnisse ein bautechnischer Amtssachverständiger herangezogen wird.
§§ 26 Abs 1, 41, 65 Abs 1 stmk BauG 1995
Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Klärung einer allfälligen Beeinträchtigung des Nachbarn durch geänderte Abflussverhältnisse ein bautechnischer Amtssachverständiger herangezogen wird.