§ 94 Abs 1 stmk GdO
Art 119a Abs 5 und 9 B-VG
Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich durch eigene Ermittlungen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde.