§ 2 Abs 16 tir BauO 2001
Ein Glasdach über den Freitreppen zwischen einem Doppelwohnhaus (hier: mit rd 20 m2 Gesamtfläche) stellt keinen untergeordneten Bauteil dar.
VwGH 27.4.2011, 2009/06/0206
§ 2 Abs 16 tir BauO 2001
Ein Glasdach über den Freitreppen zwischen einem Doppelwohnhaus (hier: mit rd 20 m2 Gesamtfläche) stellt keinen untergeordneten Bauteil dar.
VwGH 27.4.2011, 2009/06/0206