§ 40 Abs 2 stmk BauG 1995
Aus dem Wortlaut "bestehende bauliche Anlagen" ergibt sich, dass es sich um solche bauliche Anlagen handeln muss, die seit ihrer Errichtung in dem in der Bestimmung bezeichneten Zeitraum nicht verändert wurden.
Ausgenommen davon sind bloß Veränderungen, die gemäß der im Errichtungszeitpunkt und im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides geltenden Rechtslage bewilligungsfrei waren oder sind.