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Baupolizeilicher Auftrag; Miteigentum

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2011/119bbl 2011, 174 Heft 4 v. 1.8.2011

§ 35 Abs 2 Z 3 nö BauO 1996

Adressat eines Bauauftrages ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der Baulichkeit.

Die Bauaufträge sind im Fall des Miteigentums an alle Miteigentümer zu richten. Ein einheitlicher Bescheid ist aber nicht erforderlich.

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