§ 35 Abs 2 Z 3 nö BauO 1996
Adressat eines Bauauftrages ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der Baulichkeit.
Die Bauaufträge sind im Fall des Miteigentums an alle Miteigentümer zu richten. Ein einheitlicher Bescheid ist aber nicht erforderlich.