§§ 364c, 948 ABGB
Eine vom Schenker angestrebte (Rück) Übertragung des Eigentums beruht nicht auf dem Willen des mit dem Veräußerungsverbot belasteten Eigentümers. Ein ex lege entstandener Rückgabeanspruch aufgrund eines Schenkungswiderrufs kann ungeachtet eines zugunsten der Kinder des Verpflichteten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes exekutiv durchgesetzt werden.