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Warnpflicht; Adressatenkreis

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier- Schmolkebbl 2011/107bbl 2011, 146 Heft 3 v. 1.7.2011

§ 1168a ABGB

Adressat der Warnung gemäß § 1168a ABGB ist grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller jedoch einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter (hier: als Ansprechperson nominierter Techniker), so kann eine Warnung auch diesem gegenüber abgegeben werden. Der Umfang der Vollmacht ist in der Regel von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

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