§ 364a ABGB
§ 26 Abs 2 WRG
Bei der analogen Anwendung des § 364a ABGB kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Partei oder nur Beteiligter war, dem keine Einwendungen oder Rechtsmittel zustanden. Maßgeblich ist vielmehr der durch die Bewilligung erweckte Anschein der Gefahrlosigkeit und Gesetzmäßigkeit des geplanten Projekts.