§ 28 Abs 2 und 3 vlbg BauG 2001
§§ 28, 31 vlbg RPlG 1996
Eine (hier: zur Versagung herangezogene) Baunutzungszahl bedarf der ausdrücklichen Festlegung in einem Bebauungsplan und kann nicht durch eine - wenn auch von den Verfahrensparteien akzeptierte - behördeninterne Praxis (hier: in Form einer "Richtlinie") ersetzt werden.