§§ 16, 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG 1996
§ 111 Abs 1 Z 1 GewO
Ein lang andauerndes Verfügungsrecht über Wohnräumlichkeiten (hier: von Weihnachten 2005 bis Anfang April 2006), die freie Disposition über die tatsächliche Nutzung der Wohnräumlichkeiten sowie der Verbleib der persönlichen Sachen in den Wohnräumlichkeiten lassen den Schluss auf eine (hier: unzulässige) Nutzung als "Ferienwohnung" (iSd § 16 Abs 2 S 2 vlbg RPlG) zu.