§§ 2 Abs 7, 6 Abs 9 tir BauO 2001
Unter "Wiederaufbau" versteht man die Wiedererrichtung des bestandenen Gebäudes.
Es muss sich bei einem wiederaufgebauten Gebäude um keine ganz exakte Kopie des früheren Gebäudes handeln. Dem Begriff "Wiederaufbau" ist aber immanent, dass es weitgehend ähnlich zu sein hat.