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Wiederaufbau im Abstandsbereich

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2011/85bbl 2011, 134 Heft 3 v. 1.7.2011

§§ 2 Abs 7, 6 Abs 9 tir BauO 2001

Unter "Wiederaufbau" versteht man die Wiedererrichtung des bestandenen Gebäudes.

Es muss sich bei einem wiederaufgebauten Gebäude um keine ganz exakte Kopie des früheren Gebäudes handeln. Dem Begriff "Wiederaufbau" ist aber immanent, dass es weitgehend ähnlich zu sein hat.

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