§§ 24, 25, 44 tir BauO 2001
Art 7 B-VG
Im Verfahren über die Bewilligung von baulichen Anlagen von vorübergehendem Bestand kommt Nachbarn keine Parteistellung zu.
§§ 24, 25, 44 tir BauO 2001
Art 7 B-VG
Im Verfahren über die Bewilligung von baulichen Anlagen von vorübergehendem Bestand kommt Nachbarn keine Parteistellung zu.