§ 39 Abs 1 lit c tir ROG 2006
Für die Beurteilung der betriebstechnischen Notwendigkeit von Wohnungen ist nur der Regelbetrieb maßgeblich.
Die bloße Nützlichkeit oder Wirtschaftlichkeit der Anwesenheit von Personen stellt noch keine betriebstechnische Notwendigkeit dar.