§§ 1041, 1431, 1486, 1489 ABGB
§§ 86, 90 UrhG
Sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betrieb nicht vorliegt (hier: rechtsgrundlose Verwendung von Planungsleistungen eines Architekten), gilt für Ansprüche aus § 1041 ABGB die dreißigjährige Verjährung.