§§ 1052, 1170 ABGB
Der Werklohn wird fällig, wenn der Werkbesteller die Verbesserung durch den Werkunternehmer nicht zulässt.
OGH 22.9.2010, 6 Ob 177/10p
§§ 1052, 1170 ABGB
Der Werklohn wird fällig, wenn der Werkbesteller die Verbesserung durch den Werkunternehmer nicht zulässt.
OGH 22.9.2010, 6 Ob 177/10p