§ 25 Abs 3 tir BauO 2001
§ 40 Abs 2 tir ROG 2006
Ist für eine Geschäftsfläche kein bestimmter Verwendungszweck (z.B. Lebensmittelmarkt) bestimmt worden, müssen in der sachverständigen Beurteilung der Lärmeinwirkungen durch Zuliefertätigkeiten alle nach der Flächenwidmung (hier: "Kerngebiet") zulässigen Verwendungen der Geschäftsfläche Berücksichtigung finden.