§ 7 Abs 1 Z 1 lit a sbg BauPolG
§ 17 AVG
Ist die Parteistellung eines Nachbarn zwischen Behörde und Partei strittig, kommt diesem Nachbarn Akteneinsicht insofern zu, als es um die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen der Parteistellung geht.
§ 7 Abs 1 Z 1 lit a sbg BauPolG
§ 17 AVG
Ist die Parteistellung eines Nachbarn zwischen Behörde und Partei strittig, kommt diesem Nachbarn Akteneinsicht insofern zu, als es um die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen der Parteistellung geht.