Art 39 UN-Kaufrecht
Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist im Sinne des Art 39 Abs 1 UNK vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen; dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs.